09.02.2018

Hauptsatzung der Gemeinde Hof  in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg v. 26.01.2018

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

 

§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Veröffentlichungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg in Bad Marienberg zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den folgenden Stellen: Bürgermeisteramt - Hauptstraße und Transformatorenhaus - Langgasse. (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung der Hindernisse in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

 

§ 2 - Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: a. Bau- und Planungsausschuss b. Rechnungsprüfungsausschuss (2) Der Bau- und Planungsausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss bestehen jeweils aus 4 Mitgliedern und 4 Stellvertretern. (3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Bau- und Planungsausschusses können aus der Mitte des Gemeinderates sowie sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Hof gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder muss mindestens 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter, die Zahl der sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Hof kann maximal 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter betragen. Bei sogenannten gemischten Ausschüssen muss bei der Wahl der Stellvertreter die Zuordnung so erfolgen, dass Ratsmitglieder nur von Ratsmitgliedern und sonstige wählbare Bürger nur von solchen vertreten werden können. (4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschuss werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

 

§ 3 - Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. (2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. (3) Der Bau- und Planungsausschuss wird zur Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- € ermächtigt.

 

§ 4 - Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten übertragen: a. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- € im Einzelfall. b. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates. c. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates. d. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

 

§ 5 - Beigeordnete

Die Gemeinde hat 2 Beigeordnete.

 

§ 6 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse

Ratsmitglieder und Ausschussmitglieder, denen durch die Teilnahme an Rats- oder Ausschusssitzungen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten den nachgewiesenen Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich nach Satz 3. 

 

§ 7 - Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v. H. erhöht. (2) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. (3) Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Ortsbürgermeister zur Abgeltung sämtlicher Dienstreisen innerhalb einer Fahrstrecke von 50 Kilometer ab der Ortsgemeinde eine monatliche Pauschale in Höhe von 50,- €. Im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist die Pauschale anteilmäßig zu kürzen. Für Dienstreisen, die über eine Fahrstrecke von 50 Kilometer ab der Ortsgemeinde hinausgehen, erhält der Ortsbürgermeister Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, wird eine Kilometerentschädigung in Höhe des Satzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zu § 6 Landesreisekostengesetz gezahlt. (4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeindegetragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. 

 

§ 8 - Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung 1/30 des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 2. (2) § 7 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

§ 9 - Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28. September 1994 außer Kraft.

 

 

Hof, den 26. Januar 2018  Bernd Weber Ortsbürgermeister 

 

 

 

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

 

Öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses zu § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Hof vom 26. Januar 2018 entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss, in welcher Zeitung öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen. Der Ortsgemeinderat Hof hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2018 einstimmig beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde in der Wochenzeitung “Wäller Blättchen“ der Verbandsgemeinde Bad Marienberg erfolgen.