20.03.2023
Schöffinnen und Schöffen gesucht
Die Amtszeit der Schöffen und Jugendschöffen läuft zum 31.12.2023 ab. Die Gemeinde ist aufgefordert worden, rechtzeitig eine Vorschlagsliste für die neue Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 zu erstellen.
Was ist eine Schöffin/ein Schöffe?
Unter einem Schöffen versteht man einen ehrenamtlichen Richter, der, ohne eine juristische Ausbildung zu haben, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter bekleidet. Gemeinsam mit den Berufsrichtern entscheiden sie über Schuld und Strafe des Angeklagten. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Laienrichtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Sie stärkt das Vertrauen der Bürger in die Strafjustiz und trägt zu einer Rechtsprechung bei, die lebensnah ist. Die Schöffen bilden in dieser Weise ein Bindeglied zwischen Staat und Bürger. Dementsprechend erfüllt der Schöffe eine verantwortungsvolle Aufgabe.
Wie wird man Schöffin/Schöffe?
Schöffen werden alle fünf Jahre gewählt. Dabei stellt jede Gemeinde zunächst eine Schöffenvorschlagsliste mit Kandidatinnen und Kandidaten auf, die bereit sind, dieses wichtige Amt auszuüben. Über die Aufnahme der ermittelten Personen in die Vorschlagsliste entscheidet sodann der Gemeinderat.
Zwingende Voraussetzung für dieses Ehrenamt ist die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 31 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruchs die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, und Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Aus persönlichen Gründen sind in die Vorschlagsliste nicht aufzunehmen:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden werden,
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Weitere Informationen finden sich im Leitfaden des Justizministeriums für Schöffinnen und Schöffen unter https://jm.rlp.de/fileadmin/mjv/Broschueren/Leitfaden_fuer_Schoeffen_StrafG.pdf.
Wer Interesse an diesem für die Strafrechtspflege außerordentlich wichtigem Ehrenamt hat, kann sich während der Sprechstunden im Rathaus informieren und dort auch seine Interessensbekundung abgeben. Außerdem stehen die örtlichen Amtsgerichte und das Landgericht Koblenz für weitere Informationen zur Verfügung.
Ein Bewerbungsformular kann auch auf der Homepage der Ortsgemeinde Hof unterhalb dieser Nachricht heruntergeladen werden.
Jochen Becker
Ortsbürgermeister