14.02.2021

 

Einführung des wiederkehrenden Beitrags für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrender Beitrag)

Bisher war das Verfahren bei Straßenbaumaßnahmen so gewesen, dass alle betroffenen Anwohner dieser Straße nach Beendigung der Baumaßnahme zu einem Kostenbeitrag herangezogen wurden. Dieser orientierte sich zum einen an einer festgelegten Quote anhand der Straßenklassifizierung und zum anderen an der Grundstücksgröße. Dieses Verfahren führte insbesondere bei umfangreicheren Baumaßnahmen und größeren Grundstücksflächen hier und da zu nicht unerheblichen Kosten. Daher war die Kostenaufteilung in den letzten Jahren landauf landab immer wieder Zankapfel.

 

Bereits 2020 hat sich die Landesregierung zu einer Gesetzesänderung bewegt. Gemäß einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 05.05.2020 besteht für Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2024 begonnen werden, die Pflicht zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge. Eine Abrechnung in Form des bisherigen Einmalbeitrages ist dann nicht mehr möglich. Die Gemeinden können sich jedoch dafür entscheiden, die Beitragserhebung auch bereits vorher auf wiederkehrende Beiträge umzustellen.

 

Ob die Abrechnung im Rahmen von wiederkehrenden Beiträgen gerecht ist oder auch hier noch eine Änderung in den nächsten Jahren eintreten wird, kann an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden.

 

Jedoch hat sich der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hof in seiner letzten Sitzung mit der Thematik auseinandergesetzt und beraten, ob ein jetziger Wechsel bereits sinnvoll erscheint.

 

Stephan Keßler von der VG Bad Marienberg erläuterte in der Sitzung nochmals die Vorzüge und wies darauf hin, dass jetzt ein guter Zeitpunkt für die Umstellung wäre. Darüber hinaus zeigte er anhand der Gemeinde Fehl-Ritzhausen die bereits seit Jahren gut funktionierende Abrechnungsmethode im Rahmen von wiederkehrenden Beiträgen auf.

 

Welche Veränderungen erwartet die Bürgerschaft bei einer Änderung des Abrechnungssystems?

 

Grundsätzlich bleibt die Abrechnungsmethode dem Grunde nach weiter bestehen. Zuerst werden die Gesamtkosten der Maßnahme nach Abschluss ermittelt und der von der Bürgerschaft zu zahlende Anteil errechnet (die Ortsgemeinde hat auch einen Anteil zu tragen). Dieser dann errechnete Betrag ist die Summe, der dann umgelegt wird. Entgegen der bisherigen Situation, dass dieser Betrag nur auf die Anwohner der betroffenen Straße aufgeteilt wird, wird er nun, ebenso nach Grundstücksgröße auf alle Anwohner der Ortsgemeinde Hof verteilt. Somit verringert sich der zu tragende Anteil des Einzelnen erheblich. Hierbei liegt eine größere Gerechtigkeit vor, da jeder dem Grunde nach alle Straßen im Ort in irgendeiner Weise nutzt. Da aber eine Abrechnung nur in direktem Zusammenhang mit einer tatsächlich durchgeführten Baumaßnahme stehen muss, gibt es nicht die Möglichkeit, pauschal Jahresbeiträge anzufordern und diese für anstehende Maßnahmen „anzusparen“.

 

Die Abrechnungsverfahrensweise könnte so aussehen, dass zu Beginn eines Jahres bei anstehenden Maßnahmen ein Abschlag angefordert wird. Zum Ende des Jahres werden dann die Maßnahmen des Vorjahres abgerechnet, mit dem Abschlag des Vorjahres verrechnet und entweder der Restbetrag angefordert oder ein Überschuss erstattet.

 

Jedoch gibt es derzeit noch Ausnahmen. Es werden nicht alle Anwohner zu diesen Kosten herangezogen.

 

Folgende Bereiche sind noch von der Zahlung der wiederkehrenden Beiträge zeitweise befreit:

 

·     Alle Straßenbaumaßnahmen der letzten Jahre genießen ein „Schutzzeitraum für weitere Abrechnungen“ von zwanzig Jahren. Das heißt, dass beispielsweise Anwohner einer abgerechneten Straßenbaumaßnahme im Jahre 2008 bis 2028 geschützt sind und somit in diesem Zeitraum nicht zur Zahlung wiederkehrender Beiträge herangezogen werden können.

 

·   Anwohner noch nicht erstmals fertig ausgebauter Straßen werden ebenso noch nicht zu den wiederkehrenden Beiträgen herangezogen. Nach Fertigstellung greift dann aber auch noch der „Schutzzeitraum“. Dies gilt auch für Neubaugebiete, in der sich derzeit lediglich eine sogenannte Baustraße befindet.

 

Daneben findet möglicherweise aufgrund der Trennung des Dorfes durch die B414 auch eine Aufteilung der Abrechnungsgebiete statt. Somit stellen Industriestraße und Im Industriegebiet einen eigenständigen Abrechnungsbereich dar. Maßnahmen in diesem Bereich werden auch nur mit den dortigen Grundstückseigentümern abgerechnet. Ebenso werden diese dann nicht zu Kosten innerhalb des Ortes herangezogen. Dies alles ist nun in einer entsprechend zu erstellenden Satzung festzuhalten.

 

Für das Jahr 2021 sind Maßnahmen der Verbandsgemeindewerke in folgenden Straßen geplant: Bergweg, Birkenweg, Erlenweg, Langgasse und Neue Straße. Kosten sind mit insgesamt 55.000 € eingeplant, wovon dann ein Anteil als wiederkehrender Beitrag in 2022 anzufordern wäre. Somit bieten sich diese Maßnahmen aufgrund des geringen Umfanges an, mit der Umstellung zu starten.

 

Der Gemeinderat beschließt nach einer kurzen Diskussion einstimmig, die Straßenausbaubeiträge ab 01.01.2021 von der derzeitigen Erhebung von Einmalbeiträgen auf die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen umzustellen und beauftragt die Verwaltung, einen entsprechenden Satzungsentwurf zu fertigen.

 

Über die weitere Vorgehensweise sowie die tatsächliche Abrechnungsdurchführung wird an dieser Stelle weiter berichtet. Sollten weitere Fragen oder Unklarheiten hierzu bestehen, stehe ich selbstverständlich für eine Beantwortung gerne zur Verfügung.

 

 

Jochen Becker

Ortsbürgermeister